Mit der COVID-19-Investitionsprämie wurde ein wirksamer Anreiz zu Neuinvestitionen geschaffen. Ab 1. September können Betriebe, die investieren wollen, eine Prämie zwischen 7% bis 14% für alle Neuinvestitionen ab 1. August beantragenInvestitionen ab 5.000 € bis maximal 50 Mill. € werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.
Die Bundesregierung stockt massiv auf, um die Investitionstätigkeit in Österreich anzukurbeln: Eine zusätzliche Milliarde Euro wird für Investitionsprämien zur Verfügung gestellt. Somit stehen 2 Mrd. Euro zur Förderung von betrieblichen Neuinvestitionen bereit. „Diese Mittel – sie werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen ausbezahlt – sollen Betriebe motivieren, wieder verstärkt Neuinvestitionen zu tätigen und senden damit ein klares Zeichen der Zuversicht für den Investitionsstandort“, betont Harald Mahrer, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
Förderbar sind alle Unternehmen (EPU, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen) mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich.
Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
Die Basisprämie beträgt 7% der Anschaffungskosten, besonders begünstigt mit 14% sind Investitionen in folgenden Bereichen:
Nicht gefördert werden Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen, Grundstücke, Gebäudeerwerb außer vom Bauträger, Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen
Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen (wie z. B. Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) gesetzt werden.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mill. € ist auch eine Umsetzung bis längstens 28. Februar 2024 möglich. Die Kombination mit anderen Förderungsinstrumenten ist zulässig, jedoch können andere Förderrichtlinien (z. B. bei Umweltförderungen, Digitalisierungsförderungen oder Landesförderungen) eine Doppelförderung ausschließen. Dies ist vorab mit der dafür zuständigen Förderstelle zu klären.
Die Antragstellung ist ab 1. September 2020 (auch nachträglich für Investitionen ab 1. August 2020) online über die aws möglich. Die Richtlinien und FAQ zur Förderung sind auf der Webseite bereits veröffentlicht.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!
Am 24.8.2020 wurden die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss Phase II veröffentlicht. Im Vergleich zur Phase I wurden insbesondere
Wir fassen die wichtigsten Neuerungen und Highlights übersichtlich für Sie zusammen:
Die Betrachtungszeiträume aus Phase I wurden in Phase II erweitert. Somit kommen für Phase II insgesamt neun Betrachtungszeiträume in Betracht. Erster möglicher Betrachtungszeitraum ist 16.6.2020 bis 15.7.2020, letzter Betrachtungszeitraum ist 16.2.2021 bis 15.3.2021.
Hinweis: Anträge für die Zeiträume vom 16.3.2020 bis 15.6.2020 müssen somit weiterhin gemäß Fixkostenzuschuss-Phase I gestellt werden.
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen. Wurde ein Antrag auf Fixkostenzuschuss-Phase I gestellt, dessen Betrachtungszeitraum vor dem 15.6.2020 endet (Regelfall), dann muss der Betrachtungszeitraum ab 16.6.2020 für Phase II gewählt werden.
Achtung: Die neuen Kategorien von Fixkosten (AFA, Leasingraten, Vorbereitungsaufwendungen) können im Rahmen der Anträge für den Fixkostenzuschuss-Phase I nicht berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen aus den Betrachtungszeiträumen der Phase I können allerdings als Fixkosten in der Fixkostenzuschuss-Phase II nachgeholt werden.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind im Rahmen des Fixkostenzuschusses als förderfähige Fixkosten ansatzfähig, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16.3.2020 angeschafft wurde.
Diese Erweiterung stellt insbesondere für anlagenintensive Betriebe eine wesentliche Verbesserung dar!
Neben der AfA sind im Rahmen des Fixkostenzuschusses-Phase II auch Leasingraten als Fixkosten ansatzfähig.
Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16. März 2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum angefallen sind, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, sind ebenfalls als Fixkosten ansatzfähig.
Der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das Heranziehen von pauschalen, branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen.
Eine Klarstellung gibt es für Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Derartige Bezüge können bis zu einem Betrag von maximal EUR 2.666,67 pro Monat als förderfähige Fixkosten angesetzt werden, sofern der Geschäftsführer nicht nach dem ASVG zu versichern ist.
Ein Antrag auf den Fixkostenzuschuss-Phase II kann bereits ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gestellt werden. Der benötigte Umsatzausfall für die Beantragung des Fixkostenzuschusses wurde somit im Vergleich zur Phase I, von 40% auf 30% verringert.
Achtung: Der benötigte Umsatzausfall für einen Antrag auf Fixkostenzuschuss-Phase I beträgt weiterhin 40%.
Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 Umsatz erzielt haben und deren Einkünfte für den steuerpflichtigen Unternehmer die überwiegende Einnahmequelle darstellen, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
Bei dieser pauschalierten Ermittlung der Fixkosten können 30 % des ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist in Phase II nun direkt an die Höhe des Umsatzausfalls gekoppelt.
Beispiel: Beträgt der Umsatzausfall 50% so werden auch 50% der Fixkosten ersetzt. Dadurch besteht die Möglichkeit, bis zu 100% der Fixkosten ersetzt zu bekommen.
Die Beantragung des Fixkostenzuschusses-Phase II ist auf zwei Tranchen aufgeteilt. Die Beantragung der 1. Tranche ist ab 16. September 2020 möglich. Ausbezahlt werden 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses.
Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Im Rahmen der 2. Tranche kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss-Phase II zur Auszahlung.
Anträge auf den Fixkostenzuschuss Phase I für die Zeiträume vom 16.3.2020 bis 15.6.2020 können weiterhin gestellt werden, da diese Betrachtungszeiträume nicht von Phase II umfasst sind.
Im Rahmen der Fixkostenzuschuss-Phase II wurden folgende Neuerungen im Vergleich zu Phase I vorgenommen:
Unser TIP: Wenn Sie im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.6.2020 die höchsten Umsatzausfälle erlitten haben, empfehlen wir, die Anträge für den Fixkostenzuschuss-Phase I planmäßig zu stellen.
Zusätzlich sollte überprüft werden, ob Sie in den Betrachtungszeiträumen für den Fixkostenzuschuss-Phase II, die Voraussetzungen für einen Antrag (Umsatzausfall von mindestens 30%) erfüllen. In diesem Fall können Sie die neuen Kategorien von Fixkosten (insbesondere AfA, Leasingraten, „frustrierte Aufwendungen“) zusätzlich ansetzen.
Die Phase 2 der Kurzarbeit geht mit September 2020 zu Ende. Bei wirtschaftlicher Betroffenheit gibt es die Möglichkeit, die Kurzarbeit ab 01.10.2020 bis maximal 31.03.2021 zu verlängern.
Da die Kurzarbeit Phase 2 bei einigen Betrieben im Laufe des Monats September 2020 ausläuft, muss bei Interesse für die Phase 3 die Kurzarbeit bis 30.09.2020 verlängert werden. Die hierfür notwendigen Schritte wickeln wir selbstverständlich für Sie ab:
Bitte lassen Sie uns so bald wie möglich wissen, ob Ihr Unternehmen die Kurzarbeit Phase 3 in Anspruch nehmen wird. Wir erledigen die hierfür notwendigen Schritte selbstverständlich gerne für Sie!
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_405/BGBLA_2020_II_405.html
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!
Der Nationalrat hat im Zuge des COVID III-Paketes mehrere Gesetzesinitiativen des Finanzministeriums zur finanziellen Unterstützung während der Coronakrise beschlossen. „Zeiten der Krise dürfen nicht Zeiten der Bürokratie sein. So befreit das Finanzministerium Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter/innen, die vom Arbeitgeber zur Belohnung aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 ausgezahlt werden, bis zu einer Höhe von 3.000 € von allen Steuern. Auch sämtliche Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der Coronakrise aus öffentlichen Mitteln werden rückwirkend ab 1. März 2020 gänzlich von Steuern entlastet.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!
Stand 10.08.2020 Link: Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung auf Grund der Coroavirus-Pandemie
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.737945&version=1597315479
Für Dienstgeber, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind
bzw. waren, erfolgte eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.
Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes verabschiedete der Nationalrat Ende Mai weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen.
Mangels Behandlung im Bundesrat sorgte zwischenzeitlich eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die nötige Rechtssicherheit. Kernstück ist die
weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.
Nun wurde das Gesetz verlautbart, es tritt rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Es gibt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den Handlungsspielraum, Betriebe weiterhin bei coronabedingten
Liquiditätsengpässen zu entlasten.
Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird per Gesetz ebenfalls bis 31.8.2020 ausgesetzt.
Beitragszeiträume Februar bis April
2020
Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine
Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen.
Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des
Jahres 2020 bezahlt werden.
Beitragszeiträume ab Mai 2020
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens
Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonates fällig und bis zum 15. des Folgemonates inkl. Respiro einzuzahlen.
Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer
Website bzw. im Online-Portal WEBEKU zur Verfügung.
Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht möglich ist. Erstatten Sie daher im Falle der
Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig, Ihr Ansuchen kann sodann rascher bearbeitet werden.
Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert
einzuhalten. Wir bedanken uns bei den Betrieben für die auch in der Coronapandemie gezeigte Disziplin.
Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikofreistellung
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des
auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.