Vorsteuererstattung - Frist 30.6.2014 für Unternehmer aus Drittländer
Vorsteuererstattung - Frist 30.09.2014 für Unternehmer aus den EU-Mitgliedstaaten
Nach der Verordnung des BMF über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr 48/2014, ausgegeben am 10. 3. 2014, sind ab der Veranlagung 2014 Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen , soweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG gesondert abziehbar. Pensionshaltung (Einstellen fremder Pferde) bedeutet, dass die Pferde von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden; sie muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst daneben sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. Pflege). Der Durchschnittssatz pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs 2 Z 5 und 6 UStG befreit
Wer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern hat, ist in
§ 17 UStG 1994 geregelt. Bei diesen IST-Besteuerern entsteht die USt-Schuld erst bei Zahlungseingang, für den Vorsteueranspruch war bisher die Zahlung
des Rechnungsbetrags keine Voraussetzung.
Ab 2013 macht Österreich von einem Wahlrecht einer EU-Richtlinie Gebrauch, wonach Unternehmer mit einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (=IST)
der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zugestanden wird, in dem der leistende Unternehmer den Umsatzsteuerbetrag erhalten hat (somit: die Zahlung erfolgt ist).
Es wird jene Vorgehensweise, die bisher laut Umsatzsteuerrichtlinien aus Vereinfachungsgründen angewandt werden konnte, zur zwingend anzuwendenden Vorschrift.
Konsequenzen für betroffene Unternehmer:
Besonders zu beachten bei der Umstellung sind Rechnungen, bei denen sowohl die Leistung als auch die Rechnungslegung noch im Jahr 2012 erfolgt
sind, die Zahlung jedoch erst 2013 erfolgen wird. Hier besteht aus Sicht der Finanzverwaltung die Gefahr der doppelten
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen. Dies deshalb, da nach der alten Regelung Vorsteuer für diese Leistung 2012 (bei Vorliegen der Rechnung) zusteht, nach der Neuregelung jedoch 2013 (bei
Zahlung).
Eine zunächst vorgesehene Umsatzbegrenzung für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten in Höhe von € 2 Mio (darüber Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) wurde
schließlich vom Nationalrat nicht beschlossen.
Es wurde jedoch „im letzten Moment“ eine umsatzabhängige Begrenzung dieser Neuregelung in den § 12 UStG aufgenommen. Demnach ist die Zahlung nur für jene Unternehmer
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, deren Vorjahresumsatz nicht über € 2 Mio gelegen ist.
Vorjahresumsatz bis € 2 Mio: Zahlung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, bzw. Vorjahresumsatz über diesem Wert: Zahlung ist keine Voraussetzung, es bleibt bei den bisherigen Regelungen.