Verzögerungen bedeuten erheblichen Wettbewerbsnachteil
Seit Jahren werden Unternehmern bei Betriebsgründungen im Zusammenhang mit der Vergabe der UID-Nummern Stolpersteine in den Weg gelegt. Drei bis vier Wochen Wartefrist. Nicht bei allen, aber bei vielen Finanzämtern. Warum, fragt man sich.
Aus dem BMF kommt die erwartete Antwort: Betrugsbekämpfung. Der Handwerker in der Provinz, der seinen Betrieb maschinell ausstatten möchte, oder der Cafetier in der Großstadt, der beim Tischler die Theke bestellt und eine Anzahlung zu leisten hat (beide werden darüber hinaus von befugten Parteienvertretern vertreten): Sind das klassische Betrugsfälle?
Wie sieht die gesetzliche Situation aus? Art. 28 UStG 1994: Das Finanzamt hat Unternehmen im sinne des § 2 UStG 1994, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich ableiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID hat. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, das solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG (2011) Art. 28 BMR; VwGH 30.3.2006, 2003/15/0011). Jedenfalls ist die UID-Nummer zwingend zu erteilen, so der UFS. Strittig kann daher ausschließlich sein, ob der Antragsteller selbständig nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig wird (UFS 29.5.2008, RV/0324-L/08). Das sei eben-laut BMF und Finanzverwaltung- zu prüfen.
Allein aus den einzelnen Bestimmungen des § 11 bzw. Art. 1 UStG 1994 ergibt sich für den Unternehmer die Notwendigkeit einer UID-Nummer. Der UFS führt dazu in der erwähnten Berufungsentscheidung aus, dass ein Leistender, der keine UID-Nummer vorweisen kann, es daher unverhältnismäßig schwer haben wird, Aufträge zu erlangen. Art. 28 UStG 1994 diene aber nicht dazu, die Auftragserteilung möglicher Leistungsempfänger zu verunmöglichen, sondern soll nur jene Voraussetzungen regeln, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgeblich sind.
Jetzt kommen die Argumente der Behörde: Sie müssen rechtzeitig ansuchen. Wann ? Vor Abschluss des Mietvertrages, vor Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages? Dann wird argumentiert, dass nicht einmal ein Geschäftslokal angemietet worden ist u. Ä.
Lösungsansatz: Prüfung ja, aber mit absoluter Priorität, wobei Hinweise auf Personalknappheit für den Unternehmer inakzeptabel sind. Es geht nicht an, dass 99% ehrliche Unternehmen dafür in Geiselhaft gehalten werden, dass das System Fehler aufweist, die es Betrügern erlaubt, es auszunutzen.