Selbständige BuchhaltungsgmbH und Angela Fladischer Selbständiger Bilanzbuchhalter
                 Selbständige BuchhaltungsgmbH und                 Angela Fladischer                  Selbständiger Bilanzbuchhalter

Die voraussichtlichen werte in der Sozielversicherung liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl beträgt für 2014 1,022. Sie dient ua zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsleistung und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.

  

 

               Höchstbeitragsgrundlagen                 bis 31.12.2013       ab 1.1.2014    
für laufende Bezüge, täglich       €    148,-        €    151,-
für laufende Bezüge, monatlich       €  4.440,-        €  4.530,-
für Sonderzahlungen, jährlich       €  8.880,-        €  9.060,-
für freie DN ohne Sonderzahlung, monatlich       €  5.180,-        €  5.285,-
                Geringfügigkeitsgrenzen    bis 31.12.2013    ab 1.1.2014
täglich       €    29,70        €    30,35
monatlich       €   386,80        €  395,31
Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DGA),mtl.       €   580,20        €  592,97
 
 
 

Grenzbeträge zum AIV-Beitrag bei geringem Einkommen: Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AIV-DNA) für den Wegfall bzw die Reduktion der AIV-Beiträge bei geringem Einkommen für da Jahr 2014 betragen voraussichtlich:

 

 

 

        Monatliche Beitragsgrundlage (Entgelt)      

    Versicherten-   

         anteil

   Verrechnungs-  

         gruppe

bis     €  1.246,-           0 %        N 25a
über   €  1.246,- bis €  1.359.-           1 %        N 25b
über   €  1.359,- bis €  1.530,-           2 %        N 25c
über   €  1.530,-           3 %  
 
 

 

Auflösungsabgabe: Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2014 beträgt € 115,-.

 

Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag: Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag für überlassene Arbeiter beträgt ab 1.1.2014 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Änderungen im KBGG

  • Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen     Kinderbetreuungsgeld (KBG) und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird für Bezugszeiträume ab 1.1.2014 auf € 6.400,-  erhöht (§ 9 Abs 3, § 24 Abs 1 Z 3 KBGG).
  • ZurErmittlung der Zuverdienstgrenze in jenen Fällen, in denen der Beginn und das Ende des KBG-Bezugs unterjährig erfolgen, werden die Einkünfte, die während des Anspruchszeitraums dazuverdient werden, auf das Kalenderjahr hochgerechnet (siehe ausführlich Kocher, PV-Info 8/2012, Seite 12 ff). Galt bisher als Anspruchszeitraum jeder Kalendermonat, in dem für mehr als 23 Kalendertage KBG bezogen wurde, werden nun nur jene Kalendermonate, in denen an jedem Kalendertag KBG bezogen wird, herangezogen (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG). Die Änderungen der Zuverdienstregelungen hinsichtlich des Anspruchszeitraums tretenrückwirkend mit 1.1.2014, dh mit dem Inkrafttreten der zweimonatigen Mindestbezugsdauer im Zuge der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, in Kraft.
  • Ab 1.1.2014 ist es möglich, eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des ersten Antragsformulars beim Krankenversicherungsträger bekanntzugeben (§ 26a KBGG). Unter der erstmaligen Antragstellung ist jene des Elternteils zu verstehen, der den ersten Antrag stellt und mit der dabei getroffenen Wahl den anderen Elternteil bindet. Damit kann ein Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) vom antragstellenden Elternteil schriftlich korrigiert werden. Die Abänderung der gewählten Variante wirkt nur hinsichtlich des KBG-Bezugs und nicht gegenüber der dem Arbeitgeber mitgeteilten Karenzdauer. Eine (einseitige) Änderung des Beginns und der Dauer der Karenz ist im Rahmen des § 15 Abs 3 MSchG oder des § 2 Abs 5 VKG möglich und dem Arbeitgeber unter Fristwahrung mitzuteilen.
  • Beantragt ein Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und erfüllt er zwar alle sechsmonatigen Erwerbstätigkeit, so besteht die Möglichkeit,dies durch Umstieg auf die Pauschalvariante 12+2 anzuerkennen oder Klage bei Gericht zu erheben. Bei Klage gebührt derzeit bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens kein KBG. Ab 1.1.2014 kann der klagende Elternteil auf Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger auch während dieses Gerichtsverfahrens das KBG in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz (dh, es gelten alle daran anknüpfenden Regelungen wie zB die geringe Zuverdienstgrenze) in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 ( der Tagsatz beträgt maximal € 33,-) erhalten (§ 24d KBGG) (BGBI I 2013/117,ausgegeben am 11.7.2013).

 

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