Selbständige BuchhaltungsgmbH und Angela Fladischer Selbständiger Bilanzbuchhalter
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Photovoltaikanlagen bei privaten Wohnhäusern

Photovoltaikanlagen werden immer öfter auch von Privatpersonen auf den Dächern ihrer Einfamilienhäuser errichtet. Fraglich war bis jetzt, ob diese mit dem über den Eigenbedarf hinausgehenden ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom zu umsatzsteuerlichen Unternehmen werden und damit den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage geltend machen können.

Laut Erlass de Finanzverwaltung war dies nur möglich, wenn die Menge des erzeugten Stroms die privat verbrauchte Strommenge des Betreibers um mehr als 50 % übersteigt (BMF-Erlass vom 8.10.2009, GZ 010203/0452-VI/6/2012). Der UFS (28.5.2009, RV/0254-L/07) hat jedoch festgestellt, dass die Tätigkeit auch dann unternehmerisch ist, wenn die Einspeisung ins Netz den Eigenbedarf dauerhaft deutlich unterschreitet. Gegen diese UFS-Entscheidung wurde seitens der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim VwGH erhoben.

 Der VwGH hatte Bedenken, ob bei einer Einspeisungsmenge unter dem Eigenbedarf eine unternehmerische (,,wirtschaftliche``) Tätigkeit vorliegt und richtete daher ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

EinePhotovoltaikanlage auf oder neben einem Wohnhaus kann sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Da die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses ihres Betreibers Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netzt eingespeist wird, ist festzustellen, dass der Betrieb dieser Anlage zur Erzielung von Einnahmen erfolgt. Da die Nutzung dieser Photovoltaiganlage auch auf Dauer angelegt ist, erfolgt die Stromlieferung an das Netz durch diese Anlage nachhaltig und nicht nur gelegentlich. Das vom Betreiber der Photovoltaikanlage bezogene Entgelt ist somit nachhaltig im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der 6. MwSt-Richtlinie.

Diese obige Schlussvolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Menge des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Aufgrund der technischen Merkmale der Anlage wird zum einen der erzeute Strom an das Netz geliefert und zumk anderen der verbrauchte Strom vom Betreiber des Netzes gekauft. Bei einer solchen netzgeführten Stromerzeugungsanlage ist eine Zuordnung und Identitätsbestimmung des vertretbaren Wirtshaftsgutes Strom nach seiner Einspeisung in das Netz und seiner Zurücklieferung aus dem Netz gar nicht möglich.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Lieferung von Strom mit der Photovoltaikanlage unabhängig von dem Vorgang ist, mit dem Betreiber der Anlage Strom für seinen Haushaltsbedarf aus dem Netz bezieht. Deshalb spielt das Verhältnis zwischen der Menge des erzeuten Stroms einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung der Liefertätigkeit als wirtschafliche Tätigkeit keine Rolle.

Daher ist das österreichische Vorbringen zurückzuweisen, wonach der Umstand, dass der von Photovoltaiganlage erzeute Strom den Haushaltsbedarf nicht übersteige, belege, dass sich die Einnahmen aus den Stromlieferungen an das Netz aus dem Bestreben des Anlagebetreibers ergäben, seine Stromrechnung zu vermindern, und dass somit die Tätigkeit des Betreibens einer Photovoltaikanlage von ihm nicht zur Erziehlung von Einnahmen ausgeübt werde.

Art. 4 Abs. 1 und der 6. MwSt-Richtlinie sind dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zu einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, eine ,,wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt.

 

Schlussfolgerungen

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Einspeisung in das öffentliche Netz stellt auch dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die für den Eigenbedarf benötigte Strommenge die ins Netz eingespeiste Menge übersteigt. Es liegt daher für die Anschaffung der Photovoltaikanlage die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu.

Allerding istdabei zu beachten, dass mit Option gem. § 6 Abs. 3 UStG auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden muss, um die Vorsteuer geltend machen zu können, wenn also die Umsatzgrenze von €30.000,- nicht überschritten wird und die unechte Befreiung für Kleinunternehmer gem. § 6Abs. 1 Z 27 UStG gilt.

Der Verbrauch des erzeugten Stroms für den eigenen Haushalt ist durch anteilmäßige Zuordnung oder Ansatz eines dementsprechenden Eigenverbrauches zu berücksichtigen.

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