Betriebsvermögen
Immobilienertragsteuer und betriebliche Gewinnermittlung
Eine einzige Grundstücksveräußerung kann einer Mehrzahl von privaten und betrieblichen Gewinnermittlungsregeln unterliegen
Die Schwierigkeit der Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) im betrieblichen Bereich besteht in der Verstreutheit der Sonderregeln und der Verweistechnik. Es ist schwer, das System der betrieblichen Grundstücksbesteuerung zu erkennen. Daher wird eine Systematik versucht.
Grundlegendes
Für die Anwendung der neuen Immo-ESt unterscheidet das Gesetz zwei Gruppen von Grundstücken:
Für die erste Gruppe ist der Veräußerungsgewinn immer in tatsächlicher Höhe nach dem neuen Immo-ESt-System zu ermitteln
Für die zweite Gruppe kann der Veräußerungsgewinn (primär) pauschal oder (subsidiär) in tatsächlicher Höhe ermittelt werden. Die pauschale Gewinnermittlung ist ihrem Wesen nach Übergangsrecht
Tatsächliche Gewinnermittlung für nach 31. 3. 2012 entgeltlich angeschaffte oder zum 31. 3. 2012 voll steuerverfangene Grundstücke
Unter diese Gruppe fallen
– |
in § 5-Betrieb angeschaffte Grundstücke (Grund und Gebäude), |
– |
in § 4-Betrieb angeschaffte Gebäude und |
– |
jedenfalls alle Grundstücke, für die zum 31. 3. 2012 die Spekulationsfrist oder die fünfjährige Behaltefrist gem. § 24 Abs 6 EStG noch nicht abgelaufen war. |
Allgemeine Gewinnermittlungsregeln für Betriebsgrundstücke
Die Gewinnermittlung i. Z. m. Betriebsgrundstücken nimmt wie bisher ihren Ausgang bei den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6 EStG. Die Gewinnrealisierung erfolgt danach grundsätzlich bei Veräußerung bzw. Entnahme in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös bzw. Entnahmewert und Buchwert.
Der Buchwert leitet sich von den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Betrieb bzw. im Fall der Einlage vom Einlagewert ab.
Die bisherige Befreiung für Grund und Boden von § 4-Gewinnermittlern und damit die Differenzierung zu § 5-Gewinnermittlern besteht ab 1. 4. 2012 nicht mehr.
Dafür bestehen folgende neue Sonderregeln.
Sonderregeln zu Gewinnermittlung und Verlustausgleich
– |
nach dem Zeitpunkt der Anschaffung (§ 30 Abs 3 EStG), |
– |
bei Einlage mit dem Teilwert nach dem Zeitpunkt der Einlage (§ 4 Abs 3a Z 3 lit. b EStG), |
– |
bei Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 auf § 5 EStG mit Aufwertung gem. § 4 Abs 10 Z 3 lit. a EStG a. F. nach dem Zeitpunkt des Wechsels (§ 4 Abs 3a Z 3 lit. b), |
Beispiel: § 5-Betrieb
Anschaffungskosten (AK) Grund |
2000 |
|
50 |
Verkaufserlös (VE) |
2020 |
|
300 |
Gewinn (G) = |
250 – 22 % Inflationsabschlag (IA)= 195 |
Sonderregeln zur Abgrenzung von privaten Grundstücksveräußerungen
Da künftig Grundstücksveräußerungen im betrieblichen und im privaten Bereich der gleichen Veräußerungsgewinnbesteuerung unterliegen sollen, hat die präzise Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich eine geringere Bedeutung als bisher. Dies kommt in folgenden „bereichsübergreifenden“ Regeln zum Ausdruck:
Einlage von Grundstücken
Bewertung gem. § 6 Z 5 lit. b EStG mit
– |
vermindert um bereits steuerlich abgesetzte Abschreibungen (AfA für vermietete Gebäude), |
Entnahme von Grundstücken
Bewertung gem. § 6 Z 4 EStG mit dem
Der jeweilige Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 6 Z 4 letzter Satz EStG)
Private Grundstücksveräußerungsfiktion gem. § 4 Abs 3a Z 4 EStG
Stelle der
Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der „Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen“.
Diese Regel hat einen doppelten Anwendungsbereich:
Ansatz des Aufwertungsbetrags gem. § 4 Abs 3a Z 3 lit. c EStG
Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist ein steuerfreier Aufwertungsbetrag8 (gem. § 4 Abs 10 lit. a EStG a. F.) zusätzlich gewinnwirksam anzusetzen.
Anwendbarkeit dieser Sonderregeln
Die Sonderregeln greifen im Kontext nur bei Spekulationsfristverfangenheit des Grundstücks zum 31. 3. 2012, da andernfalls die Einlagenwerte bzw. Aufwertungsbeträge nicht steuerverfangen wären. Die Sonderregeln gelten ausdrücklich nur bei Veräußerung des Grundstücks. Bei der Entnahme kommen sie nicht zur Anwendung. Bei einer nachfolgenden Veräußerung im Privatbereich kommen sie aber kraft Verweises (§ 30 Abs 6 EStG verweist auf § 4 Abs 3a Z 3 lit. c EStG) oder sinngemäß „nachhängend“ (auch wenn ein ausdrücklicher Verweis in § 30 EStG auf § 4 Abs 3a Z 4 EStG fehlt) zur Anwendung.
Beispiel
AK Grund |
2005 |
50 |
|
Einlage |
2010 |
(1. 6.) |
150 |
Entnahme |
2015 |
250 |
|
VE |
2020 |
(2. 6.) |
300 |
G = |
(300–150) – 2 % IA (§ 30 Abs 3 i. V. m. § 6 Z 4 EStG) + (150–50) (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG) = 247 |
Pauschale Gewinnermittlung für zum 31. 3. 2012 nicht oder zumindest teilweise nicht steuerverfangene Grundstücke
Gem. § 124b Z 215 EStG gilt das neue Immo-ESt-System für die Veräußerung aller Grundstücke ab 1. 4. 2012 unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. Gem. § 30 Abs 4 EStG (Privatbereich) bzw. § 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG (betrieblicher Grund und Boden) kann aber für zum 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangene Grundstücke der Veräußerungsgewinn pauschal in Höhe eines Prozentsatzes (14 % bzw. 60 % nach Umwidmungen) vom Veräußerungserlös ermittelt werden.
Die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit 14 % des Veräußerungserlöses wird als sehr moderat beurteilt. Sie wird begründet mit
Die Sonderregeln unterscheiden im Detail – entsprechend der unterschiedlichen Steuerverfangenheit – zwischen Grund und Boden und Gebäuden:
Nicht steuerverfangener Grund und Boden
Veräußerung von durch § 4-Betrieb angeschafftem Grund und Boden
Ein durch einen § 4-Betrieb vor dem 1. 4. 2012 angeschaffter Grund und Boden, für den die Spekulationsfrist zum 31. 3. 2012 abgelaufen ist, ist zum 31. 3. 2012 vollständig nicht steuerverfangen. Daher kann gem. § 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG der gesamte Veräußerungsgewinn pauschal nach § 30 Abs 4 EStG ermittelt werden.
Da die pauschale Ermittlung vom im Veräußerungszeitpunkt (wann immer der künftig sein wird) erzielten Veräußerungserlös ausgeht, unterliegen auch die künftigen Wertsteigerungen (nach dem 31. 3. 2012) noch der Pauschalierung.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
VE |
2020 |
300 |
G = |
300 x 14 % = 42 |
Veräußerung von in den Betrieb eingelegtem Grund und Boden
Hier ist nach dem Zeitpunkt der Einlage zu unterscheiden:
Einlage nach dem 31. 3. 2012
Ein privater Grund und Boden mit abgelaufener Spekulationsfrist ist zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen. Wenn dieser Grund und Boden nach dem 31. 3. 2012 in einen Betrieb eingelegt und dort veräußert wird, so liegt die Veräußerung eines zum 31. 3. 2012 vollständig nicht steuerverfangenen Grund und Bodens vor.
Daher kann wiederum der gesamte Veräußerungsgewinn gem. § 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG pauschal nach § 30 Abs 4 EStG – ausgehend vom Veräußerungsgewinn im Veräußerungszeitpunkt – ermittelt werden.
Daran ändert nichts, dass die Einlage gem. § 6 Z 5 lit. b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und davon ausgehend auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn ermittelbar wäre.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
Einlage |
2015 |
250 |
VE |
2020 |
300 |
G = |
300 x 14 % = 42 |
Einlage vor dem 1. 4. 2012 in § 5-Betrieb
Wurde ein privater Grund und Boden mit (zum 31. 3. 2012) abgelaufener Spekulationsfrist schon vor dem 1. 4. 2012 zum Teilwert in einen § 5-Betrieb eingelegt, so bestehen zum 31. 3. 2012 eine teilweise Steuerverfangenheit (Wertsteigerung ab der Einlage) und eine teilweise Nichtsteuerverfangenheit (Wertsteigerung bis zur Einlage).
Dementsprechend erfolgt bei der Veräußerung eine „gespaltene“ Gewinnermittlung:
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage |
2010 |
(1. 6.) |
200 |
VE |
2020 |
(2. 6.) |
300 |
G = |
(300–200) – 2 % IA + 200 x 14 % = 126 |
Auffällig ist die Bevorzugung der Einlage nach dem 31. 3. 2012. Bei Einlage bis 31. 3. 2012 gilt die Pauschalierung nur bis zur Einlage, bei Einlage nach 31. 3. 2012 gilt die Pauschalierung auch für
alle künftigen Wertsteigerungen bis zur tatsächlichen Veräußerung. Entscheidend dafür ist die unterschiedliche Steuerverfangenheit zum 31. 3. 2012.
Diese Diskrepanz schien das AbgÄG 2012 aufzugreifen. Im AbgÄG 2012 wurde in § 4 Abs 3a Z 4 EStG der Halbsatz eingeschoben: „oder soweit es [das Grundstück zum 31. 3. 2012] ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs 4 angewendet werden“. Liest man diesen Einschub isoliert, könnte man meinen, der Veräußerungsgewinn für das ganze Grundstück könne nun – wie bei einer Einlage nach dem 31. 3. 2012 – pauschal ermittelt werden, denn ohne Einlage wäre ja das ganze Grundstück zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen. Allerdings bezieht sich dieser Einschub nur auf die Ermittlung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs 3a Z 4 EStG und will damit nur klarstellen (m. E. steht hier der Wille fürs Werk), dass die Steuerverfangenheit ab der Einlage eine Pauschalierung der Wertsteigerung bis zur Einlage nicht ausschließt. Die Bevorzugung der Einlage nach dem 31. 3. 2012 bleibt daher.
Veräußerung nach Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 EStG auf § 5 EStG
Wechselte vor dem 1. 4. 2012 ein § 4-Betrieb zur Gewinnermittlung gem. § 5 EStG, so erfolgte gem. § 4 Abs 10 Z 3 lit. a EStG a. F. eine steuerneutrale Aufwertung von Grund und Boden auf den Teilwert. Sofern zum 31. 3. 2012 die Spekulationsfrist abgelaufen war, bestand daher zum 31. 3. 2012 eine teilweise Steuerverfangenheit (Wertsteigerung ab Wechsel) und eine teilweise Nichtsteuerverfangenheit (Wertsteigerung bis zum Wechsel).
Dementsprechend erfolgt bei Veräußerung wiederum eine „gespaltene“ Gewinnermittlung:
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Wechsel zu § 5 EStG |
2010 |
(1. 6.) |
200 |
VE |
2020 |
(2. 6.) |
300 |
G = |
(300–200) – 2 % IA + 200 x 14 % = 126 |
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach dem 31. 3. 2012 ist für die Besteuerung von Grund und Boden irrelevant, da ab 1. 4. 2012 die Steuerbefreiung für Grund und Boden von § 4-Betrieben entfallen ist.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
Wechsel zu § 5 EStG |
2013 |
200 |
VE |
2020 |
300 |
G = |
300 x 14 % = 42 |
Veräußerung nach Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 EStG auf § 4 EStG
Wechselte umgekehrt vor dem 1. 4. 2012 ein § 5-Betrieb zur Gewinnermittlung gem. § 4 EStG, so konnte er gem. § 4 Abs 10 Z 3 lit. b EStG a. F. die stillen Reserven in Grund und Boden (Wertsteigerung aus der § 5-Phase) in eine steuerhängige Rücklage einstellen. Sofern zum 31. 3. 2012 die Spekulationsfrist abgelaufen war, bestanden zum 31. 3. 2012 eine teilweise Steuerverfangenheit (Rücklage gem. § 4 Abs 10 Z 3 lit. b EStG) und eine teilweise Nichtsteuerverfangenheit (Wertsteigerung nach § 5-Phase und eventuelle Wertsteigerung vor der § 5-Phase).
Dementsprechend erfolgt bei Veräußerung eine „gespaltene“ Gewinnermittlung:
– |
§ 4 Abs 3a Z 4 EStG (Unterschiedsbetrag bis zur Einlage in den § 4-Betrieb) und |
– |
§ 4 Abs 3a Z 3 lit. c EStG (Aufwertungsbetrag bis zum Wechsel in § 5-Betrieb) pauschal ermittelt werden. |
Nicht eindeutig ist die Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Wertsteigerung nach der § 5-Phase. Hier fehlt eine explizite Regelung. Da Grund und Boden zum 31. 3. 2012 – abgesehen von der Rücklage gem. § 4 Abs 10 Z 3 lit. b EStG a. F., für die eine eigene Nachversteuerungsregel (§ 124b Z 212 EStG) besteht – nicht steuerverfangen war, kann hierauf § 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG angewendet werden. Die pauschale Gewinnermittlung hat daher zunächst vom Veräußerungserlös auszugehen.Damit sind auch allfällige Wertsteigerungen vor der § 5-Phase eingeschlossen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist der Veräußerungserlös jedoch um die gem. § 124b Z 212 EStG gesondert zu versteuernde Rücklage zu kürzen.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage § 5 EStG |
2006 |
100 |
|
Wechsel § 4 EStG |
2010 |
200 |
100 RL |
VE |
2020 |
300 |
|
G = |
100 Rücklage (RL) + (300–100 RL) x 14 % = 128 |
Anders dagegen die Lösung des BMF:
G = 100 RL + 300 x 14 % = 142.
Die Lösung des Beispiels durch das BMF steht im Widerspruch zu Rz 6624 EStR, wonach bei einer Spekulationsgewinnbesteuerung nach einer Betriebsentnahme der Seite 66Veräußerungserlös um die bereits versteuerten stillen Reserven zu kürzen war. Diese Kürzung muss m. E. auch dann erfolgen, wenn der Veräußerungsgewinn pauschal ermittelt wird. Die pauschale Ermittlung wird insoweit berücksichtigt, als nicht der Gewinn, sondern nur die Bemessungsgrundlage für die Pauschalermittlung (Veräußerungserlös) gekürzt wird. Es darf aber keinen Unterschied machen, ob die steuerverfangene Wertsteigerung in zeitlicher Hinsicht zuletzt (hier geht die pauschale Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3a Z 3 lit. c sowie Z 4 EStG eindeutig nicht vom gesamten Veräußerungserlös, sondern nur vom nicht steuerverfangenen Teil des Veräußerungserlöses, nämlich vom Teilwert im Einlagezeitpunkt, aus) oder in der Mitte liegt.
Entnahme von Grund und Boden
Erfolgt statt des Verkaufs eine Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen, so erfolgt diese gem. § 6 Z 4 EStG zum Buchwert. Damit führt die Entnahme zu keiner Gewinnrealisierung. Dies gilt nicht nur für die steuerverfangene betriebliche Wertsteigerung.
Auch die „private Grundstücksveräußerungsfiktion“ gem. § 4 Abs 3a Z 4 EStG und der „gewinnwirksame Ansatz des Aufwertungsbetrages“ gem. § 4 Abs 3a Z 3 lit. c EStG gelten nur im Veräußerungsfall und kommen bei einer Entnahme nicht zur Anwendung.
Betriebsaufgabe und Grund und Boden
Die Betriebsaufgabe ist nur ein Sonderfall der Entnahme. Die Buchwertentnahme von Grund und Boden gem. § 6 Z 4 EStG gilt gem. § 24 Abs 3 dritter Satz EStG i. d. F. AbgÄG 2012 auch bei Betriebsaufgabe. Daher gilt die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs 6 EStG nach Ansicht des BMF nur mehr für das Gebäude (siehe unten).
Verkauf nach Entnahme
Spannend wird die Besteuerung des Verkaufs nach einer Entnahme. Da der Verkauf bereits aus dem Privatvermögen erfolgt, unterliegt er den Bestimmungen des § 30 EStG und nicht mehr jenen des § 4 Abs 3a EStG.
Insoweit der Grund zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen war, kann gem. § 30 Abs 4 EStG der Veräußerungsgewinn pauschal ermittelt werden.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage |
2006 |
100 |
|
Entnahme |
2010 |
200 |
(100 besteuert) |
VE |
2020 |
300 |
|
G = |
(300–100) x 14 % = 28 |
– |
einem Gewinnermittlungswechsel von § 4 zu § 5 EStG unterlag oder |
– |
unmittelbar in den § 5-Betrieb eingelegt wurde. |
Für den ersten Fall ordnet § 30 Abs 6 lit. b EStG explizit die sinngemäße Anwendung von § 4 Abs 3a Z 3 lit. c EStG an (pauschale Ermittlung des Aufwertungsbetrags, ausgehend vom Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels). Damit ist die gesamte Wertsteigerung bis zum § 5-Wechsel erfasst.
Für den zweiten Fall fehlt zwar ein Verweis auf die betriebliche Regelung des § 4 Abs 3a Z 4 EStG (Erfassung des Unterschiedsbetrags zwischen Anschaffungskosten und höherem Einlageteilwert als private Grundstücksveräußerung), § 30 Abs 4 EStG kann aber unmittelbar angewendet werden („Soweit Grundstücke am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren, (…)“).Daher ist auch hier eine pauschale Gewinnermittlung, ausgehend vom Teilwert im Zeitpunkt der Einlage, möglich. Damit ist die gesamte Wertsteigerung bis zur Einlage erfasst.
Die Wertsteigerung nach dem Wechsel bzw. der Einlage ist gem. § 30 Abs 3 EStG in tatsächlicher Höhe zu ermitteln, ausgehend vom Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels bzw. der Einlage, der zugleich der Entnahmewert gem. § 6 Z 4 EStG ist.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Wechsel bzw. Einlage |
2010 |
(1. 6.) |
200 |
Entnahme |
2015 |
250 |
|
VE |
2020 |
(2. 6.) |
300 |
G = |
= |
(300–200) – 2 % IA + 200 x 14 % = 126 |
Nicht steuerverfangene Gebäude
Betriebsgebäude unterscheiden sich von Grund und Boden steuerlich in mehrfacher Weise:
– |
ursprüngliche Privatgebäude mit zum 31. 3. 2012 abgelaufener Spekulationsfrist und Einlage ab 1. 4. 2012 (vollständige Nichtsteuerverfangenheit), |
– |
ursprüngliche Privatgebäude mit zum 31. 3. 2012 abgelaufener Spekulationsfrist und Einlage vor 1. 4. 2012 (teilweise Nichtsteuerverfangenheit: Wertsteigerung bis zur Einlage), |
Daraus ergeben sich folgende Abweichungen in der Beurteilung der gleichen Sachverhalte:
Veräußerung von im Betrieb angeschafften Gebäuden
Ein durch einen § 4-Betrieb oder einen § 5-Betrieb vor 1. 4. 2012 angeschafftes Gebäude ist zum 31. 3. 2012 jedenfalls steuerverfangen. Daher wird der Veräußerungsgewinn nach allgemeinem Steuerrecht ermittelt. Ein Inflationsabschlag ist nicht möglich (§ 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG).
Veräußerung von in den Betrieb eingelegten Gebäuden
Je nach dem Zeitpunkt der Einlage sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Einlage nach dem 31. 3. 2012
Ein Privatgebäude mit abgelaufener Spekulationsfrist ist zum 31. 3. 2012 vollständig nicht steuerverfangen. Wird dieses Gebäude nach dem 31. 3. 2012 in einen Betrieb eingelegt und dort veräußert, so liegt die Veräußerung eines zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangenen Gebäudes vor.
Dennoch kann der Veräußerungsgewinn für das Gebäude – im Gegensatz zum Grund und Boden (§ 4 Abs 3a Z 3 lit. a EStG) und zu privaten Gebäudeveräußerungen (§ 30 Abs 4 EStG) – nicht pauschal ermittelt werden.
Die Nichtsteuerverfangenheit des Gebäudes spielt nur insoweit eine Rolle, als die Einlage gem. § 6 Z 5 lit. c EStG mit dem Teilwert erfolgt und damit nur die Wertsteigerung ab der Einlage in tatsächlicher Höhe zu erfassen ist.
Die Wertänderung vor der Einlage (zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Einlageteilwert) gilt gem. § 4 Abs 3a Z 4 EStG als „private Grundstücksveräußerung“. Diese kann, da die Wertänderung zum 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen war, gem. § 30 Abs 4 EStG pauschal, ausgehend vom Einlageteilwert, ermittelt werden (denn im Privatbereich ist die pauschale Gewinnermittlung auch für Gebäude möglich).
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
Einlage |
2015 |
250 |
VE |
2020 |
300 |
G = |
(300–250) + 250 x 14 % = 85 |
Einlage vor dem 1. 4. 2012
Wurde ein Privatgebäude mit (zum 31. 3. 2012) abgelaufener Spekulationsfrist schon vor dem 1. 4. 2012 zum Teilwert in einen Betrieb eingelegt, so bestehen zum Seite 6931. 3. 2012 eine teilweise Steuerverfangenheit (Wertsteigerung ab der Einlage) und eine teilweise Nichtsteuerverfangenheit (Wertsteigerung bis zur Einlage).
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
Einlage |
2010 |
200 |
VE |
2020 |
300 |
G = |
(300–200) + 200 x 14 % = 128 |
Die Beurteilung von Einlagen nach dem und bis zum 31. 3. 2012 ist daher prinzipiell gleich. Für eingelegte (zumindest teilweise) nicht steuerverfangene Gebäude erfolgt unabhängig vom Einlagezeitpunkt immer eine „gespaltene“ Gewinnermittlung: tatsächliche Gewinnermittlung ab der Einlage, pauschale Gewinnermittlung bis zur Einlage (ausgehend vom Einlageteilwert).
Entnahme des Gebäudes
Erfolgt statt des Verkaufs eine Entnahme des Gebäudes aus dem Betriebsvermögen, so erfolgt diese gem. § 6 Z 4 EStG wie bisher zum Teilwert. Damit führt die Entnahme von Gebäuden weiterhin zur Realisierung der betrieblichen stillen Reserven im Gebäude.
Die „private Grundstücksveräußerungsfiktion“ gem. § 4 Abs 3a Z 4 EStG (Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Einlageteilwert) – falls das Gebäude zuvor mit dem Teilwert eingelegt wurde – gilt nur bei Veräußerung und nicht bei Entnahme. Die privaten stillen Reserven werden daher durch die Entnahme (noch) nicht aufgedeckt.
Betriebsaufgabe und Gebäude
Die Betriebsaufgabe ist ein Sonderfall der Entnahme. Der Teilwert gem. § 6 Z 4 EStG wird durch den gemeinen Wert gem. § 24 EStG verdrängt. Unter den Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs 6 EStG unterbleibt jedoch auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven im Gebäude.
Verkauf nach Entnahme bzw. Betriebsaufgabe
Der Wertanstieg des Gebäudes während der Zugehörigkeit zum Betrieb wurde bereits durch die Entnahmebesteuerung erfasst.
Der Wertanstieg des Gebäudes nach der Entnahme ist gem. § 30 Abs 3 EStG grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu erfassen, ausgehend vom Entnahmeteilwert gem. § 6 Z 4 EStG.
Ein allfälliger nicht steuerverfangener Wertanstieg vor der Einlage in den Betrieb kann gem. § 30 Abs 4 EStG pauschal (ausgehend vom Einlageteilwert) erfasst werden.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage |
2006 |
100 |
|
Entnahme |
2015 |
250 |
(150 besteuert) |
VE |
2020 |
300 |
|
G = |
(300–250) + 100 x 14 % = 64 |
War das Gebäude zum 31. 3. 2012 zur Gänze nicht steuerverfangen (weil die Einlage erst nach dem 31. 3. 2012 erfolgte), kann gem. § 30 Abs 4 EStG der gesamte Veräußerungsgewinn auch pauschal ermittelt werden. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung ist dabei der Veräußerungserlös um die bereits bei der Entnahme besteuerten stillen Reserven zu kürzen.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage |
2013 |
200 |
|
Entnahme |
2015 |
250 |
(50 besteuert) |
VE |
2020 |
300 |
|
G = |
(300–50) x 14 % = 35 |
Fraglich ist, ob eine durch die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs 6 EStG steuerfrei gestellte betriebliche Wertsteigerung des Gebäudes bei einem späteren Verkauf – auch außerhalb der Fünfjahresfrist gem. § 24 Abs 6 EStG – nacherfasst wird.
Nach Pircher bewirkt § 24 Abs 6 EStG eine endgültige Befreiung der betrieblichen Wertsteigerung, sofern die fünfjährige Behaltefrist nach der Betriebsaufgabe eingehalten wird. Dagegen steht allerdings die Bestimmung in § 24 Abs 6 EStG: „Wird das Gebäude durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen.“ Diese Bestimmung wurde bisher – aufgrund der kurzen Spekulationsfrist – praktisch nur für die Ermittlung der Abschreibungsbemessungsgrundlage bei einer künftigen Vermietung oder betrieblichen Nutzung des Gebäudes angewendet. Bei einer betrieblichen Weiterveräußerung außerhalb der Fünfjahresfrist (nach Wiedereinlage in einen Betrieb) kam es allerdings schon bisher zur Nacherfassung der unversteuerten stillen Reserven. Künftig könnte diese Bestimmung auch bei der privaten Weiterveräußerung des Gebäudes, die ja nunmehr fristunabhängig eine Verwendung des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften darstellt, anzuwenden sein. Dagegen spricht systematisch nur die eigens für die Veräußerung normierte Fünfjahresfrist gem. § 24 Abs 6 EStG, die als lex specialis insoweit § 30 EStG verdrängen könnte. Dem Gesetzeszweck des § 24 Abs 6 EStG wäre freilich auch durch eine bloße Unterdrückung der Entnahmebesteuerung Genüge getan.
Beispiel
AK |
2000 |
50 |
|
Einlage |
2006 |
100 |
|
Betriebsaufgabe |
2015 |
250 |
(150 steuerfrei gem. § 24 Abs 6 EStG) |
VE |
2021 |
300 |
|
G (ohne Nacherfassung) = |
(300–250) + 100 x 14 % = 64 |
||
G (mit Nacherfassung) = |
300 – (250–150 unversteuerte stille Reserven) + 100 x 14 % = 214 |
Jedenfalls ist im Zeitpunkt der Veräußerung die private Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs 2 Z 1 EStG zu prüfen.
Erfolgte die Betriebsaufgabe mit Hauptwohnsitzbefreiung schon vor 1. 4. 2012 und waren zum 31. 3. 2012 sowohl die Spekulationsfrist als auch die Fünfjahresfrist gem. § 24 Abs 6 EStG abgelaufen, so war das entnommene Gebäude zum 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen, sodass die pauschale Veräußerungsgewinnermittlung gem. § 30 Abs 4 EStG, ausgehend vom Veräußerungserlös, anwendbar ist. Erfolgte bei der Entnahme bereits eine teilweise Besteuerung von stillen Reserven (z. B. wegen Nichterfüllung der Hauptwohnsitzvoraussetzungen oder wegen Verletzung der Fünfjahresfrist), so hat die pauschale Veräußerungsgewinnermittlung zur Vermeidung einer Doppelerfassung wiederum vom Veräußerungserlös abzüglich bereits versteuerter Wertsteigerungen auszugehen.
Ergenbis
Das System der neuen Immo-ESt im Betriebsvermögen besteht grundsätzlich in der tatsächlichen Veräußerungsgewinnermittlung (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten) mit erstmaliger Inflationsbereinigung von Einkünften (Grund und Boden) ohne exakte Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Grundstücksveräußerungen.
Insoweit die Grundstücke bei Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nicht steuerverfangen waren, kann die nichtsteuerverfangene Wertsteigerung pauschal
ermittelt werden.
Dieses System ist an sich einfach. Die Komplexität ergibt sich aus einzelnen Ausnahmeregelungen (Gebäude, niedrigere Einlageteilwerte) und aus der kasuistischen Regelung der nichtsteuerverfangenen Grundstücke im Betriebsvermögen (Differenzierung nach der Ursache der Nichtsteuerverfangenheit).
Im Ergebnis kann damit eine einzige Grundstücksveräußerung einer Mehrzahl von privaten und betrieblichen Gewinnermittlungsregeln unterliegen. Dies erfordert eine kombinierte Anwendung der Regeln entsprechend der Systematik und dem Sinn des Gesetzes zur Vermeidung von inkonsequenten Doppelerfassungen oder Nichterfassungen.