Ein unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung. Da dem Kleinunternehmer vom Finanzamt keine UID-Nummer erteilt wurde, enthält die Rechnung keine UID-Nummer. Für den betreffenden Veranlagungszeitraum wurde bzw. wird vom Kleinunternehmer keine Optionserklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 abgegeben. - Der Unternehmer schuldfet für einen Umsatz grundsätzlich jenen steuerbetrag, der sich bei Heranziehung des Entgelts unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag aufgrund der Rechnung gemäß § 11 Abs 12 UStG. Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit. i UStG i. F.AbgÄG 2012 hat eine Rechnung, soweit der Unternehmer im Inland Lieferung oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID zu enthalten. Da der Kleinunternehmer keine Leistungen im Inland erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ist die Angabe einer UID in einem solchen Fall auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal. Die vom Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung erfüllt somit alle Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG und weist unrichtig einen Umsatzsteuerbetrag aus, der aufgrund der erbrachten Leistung nicht geschuldet wird. Somit kommt § 11 Abs 12 UStG zur Anwendung. Der Kleinunternehmer schuldet den ausgewiesenen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt (BMF-Erlass vom 7.10.2013, BMF-010219/0342-VI/4/2013, Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Umsatzsteuer, PKT. 6.)