Selbständige BuchhaltungsgmbH und Angela Fladischer Selbständiger Bilanzbuchhalter
                 Selbständige BuchhaltungsgmbH und                 Angela Fladischer                  Selbständiger Bilanzbuchhalter

NEU Pendlerpauschale ab 01.01.2013

 

Zusätzliches Geld für Pendler, Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte und Jobticket für alle

Noch kurz vor Jahresende hat der Ministerrat eine Ausweitung des Pendlerpauschales ab 1.1.2013 beschlossen. Die neuen Bestimmungen werden zusätzlich zu den bereits bestehenden Begünstigungen zur Anwendung kommen. Die bisherige Kilometerstaffel und die maßgeblichen Beträge des Pendlerpauschales bleiben inhaltlich unverändert.

 

Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte

Während Teilzeitkräfte bisher kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen konnten, sollen sie in Zukunft aliquot vom Pendlerpauschale profitieren:

Teilzeitbeschäftigte, die an nur einem Tag pro Woche bzw. an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben ab nächstem Jahr bereits Anspruch auf ein Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, stehen zwei Drittel zu. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat berechtigen, wie bisher, zum vollen Pendlerpauschale.

 

Neueinführung „Pendlereuro“

Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem Arbeitnehmer der Pendlereuro zu, der seine Lohnsteuer vermindert. Dieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte € 2,-.  Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 80,- pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.

 

Jobticket für alle

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel soll ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei bleiben. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder nur zum Teil trägt. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird.

 

Anhebung der Negativsteuer

Pendler, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen und bei denen sich daher das Pendlerpauschale gar nicht auswirkt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von derzeit € 141,- auf € 290,- erhöht. Um Grenzfälle abzufedern wird bei einer Lohnsteuer zwischen € 1,- und € 290,- eine Einschleifregelung in Form eines Pendlerausgleichsbetrags eingeführt.

 

Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen können

Verlierer durch die Neuregelung sind Dienstnehmer, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat nutzen können. Diesen steht ab 2013 gar kein Pendlerpauschale zu.

Die Regierungsvorlage passierte am 11.Dezember 2012 den Ministerrat und wird erst 2013 im Parlament behandelt werden. Die Neuregelung soll jedenfalls rückwirkend ab 1.1.2013 gelten. Möglicherweise wird man in der Personalverrechnung eine Aufrollung der Lohnsteuer vornehmen müssen, wenn die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig vor der Jänner-Lohnabrechnung erfolgt.

Hier finden Sie uns

A&F Selbständige BuchhaltungsgmbH

Kaltenbergstraße 27a

8075 Hart bei Graz

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

+43 316 49 14 85

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bürozeiten

Mo bis Do 08:00 bis 17:00

Fr 08:00 bis 14:00

Druckversion | Sitemap
© A&F Selbständige BuchhaltungsgmbH