Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit. 1988 dürfen die für den Haushalt des steuerpflichtigen bzw. für seine Lebensführung aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, sodass Kosten für den privaten Wohnraum bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden können. Ungeachtet des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen aber privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer sog. ,,Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkraft von Art. 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie- dahingehend auszulegen, dass für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der ,,Nutzungsentnahme" führt, keunen Vorsteuerausschluss nominiert. - (§12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Abweisung)