Entscheidung des UFS
Scheint in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift nicht existiert, so fehlt es nach der Judikatur an der Angabe des leistenden Unternehmens. Es ist davon auszugehen, dass die auf den Rechnungen angegebenen Adresse niemals der Firmensitz der X GmbH war. Eine bloße Zustelladresse reicht nicht. An der angegebenen Adresse muss das Unternehmen tatsächlich betrieben werden.
Die Angabe einer falschen Adresse wird vom VwGH nicht als ,,kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen. Der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, selbst wenn die Leistung tatsächlich von einem Unternehmer erbracht wurde und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden sein sollte.
Bei Rechnungen, die keine Angaben über den Tag der Lieferung bzw. den Zeitraum der sonstigen Leistungen enthalten, liegt ebenfalls ein beachtlicher Rechnungsmangel vor, der zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt.
Die UID-Nummer hat eine für die Abgabenerhebung essentiell wichtige Überprüfungsfunktion, da durch die kontrollierte Vergabe bzw. den Widerruf verhindert werden soll, dass Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die aus Rechnungen stammen, die Nichtunternehmer, Kleinunternehmer oder steuerbefreite Unternehmer ausgestellt haben.
Die strittigen Rechnungen, auf denen entweder keine oder eine falsche bzw. ungültige UID-Nummer angegeben waren,weisen daher einen beachtlichen Rechnungsmangel auf.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass bei allen strittigen Rechnungen beachtliche Mängel vorliegen, die aus materiellenGründen zum Ausschuss des Vorsteuerab-
zuges führen (UFS vom 4.6.2013, GZ RV/0054-W/10).