Selbständige BuchhaltungsgmbH und Angela Fladischer Selbständiger Bilanzbuchhalter
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Bauträger und Bauleistungen

Bei Bauleistungen wird die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Empfänger ein Unternehmer ist, der seinerseits Bauleistungen erbringt bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1 Z 1a UStG- Übergang der Steuerschuld- Reverse Charge).

           Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

           In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob ein Bauträger, der im Zuge der Bauausführung selbst keine (Bau)Leistungen erbringt, unter diese Regelung fällt. Der UFS entschied, dass auch bei einem Bauträger die Erbringung von Bauleistungen an den Erwerber des Bauwerkes anzunehmen ist.

           Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung - im konkreten Fall die Errichtung zweier schlüsselfertiger Einfamilienhäuser - mehrerer Subunternehmer, dann ist diese Leistung des Bauträgers eine Bauleistung, soweit der Bauträger (bzw. auch ein Generalunternehmer) gegenüber dem Auftraggeber im eigenen Namen tätig wird. Für die Bauhandwerker (Subunternehmer) war nach den vorliegenden Auftragsschreiben klar erkennbar, dass die Steuerschuld für ihre erbrachten Leistungen auf den Bauträger überging und dass daher keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen war.

          Der Bauträger schuldet somit die ,,übergangene" Umsatzsteuer. Da dieser jedoch seine eigene Leistug gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit.a UStG als steuerfrei behandelt hat, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug dieser übergangenen USt (UFS vom 12.7.2013, GZ RV/0268-S/13).

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