Eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich ist bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt. Von diesem wird der Person ein Dienstkraftfahrzeug überlassen das auch für Privatfahrten genutzt werden kann.
Fraglich sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den Dienstgeber in Österreich.
Zunächst ist zu beurteilen, ob bei der Überlassung des Fahrzeuges auch zu Privatfahrten eine entgeltliche Leistung vorliegt oder ob die Überlassung aus umsatzsteuerlicher Sicht unentgeltlich erfolgt ist. Wie in diesen Fällen üblich, wird vom Dienstgeber kein gesondertes Entgelt verrechnet,weshalb bei der Gehaltsabrechnung ein Sachbezug für die Privatnutzung des Fahrzeuges angesetzt wird. Ein ,,offensichtliches" Entgelt liegt nicht vor.
Wäre dies der Fall, so würde je nach Sachverhalt entweder eine kurzfristige oder eine langfristige Vermietung an den Nutzer vorliegen.
Beispiel:
Dem Dienstnehmer werden je privat zurückgelegten Kilometer €0,42 verrechnet.
Lösung:
Es wird von einer grundsätzlichen steuerpflichtigen Vermietung auszugehen sein. Die zu verrechnende Umsatzsteuer richtet sich nach dem Leistungsort.
Kurzfristige Vermietung:
Leistungsort der Vermietung ist der Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung (Übergabe des Fahrzeuges).
Langfristige Vermietung:
der Leistungsort ist im beschriebenen Fall der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 12 Z 2 1. Unterabsatz UStG). Dies deshalb, da von einem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger auszugehen ist.
Die österreichische Finanzverwaltung unterstellt in Fällen einer Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter auch zu Privatfahrten meist einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Dies jedenfalls dann, wenn die Überlassung eine dauernde ist und nicht etwa nur fallweise für unbedingt notwendige Erledigungen während einer Dienstreise zugestanden wird. Diese Beurteilung entspricht wohl auch der Realität. Sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer sehen die Möglichkeit der Privatnutzung des dienstgebereigenen Fahrzeuges als Lohn-bzw. Gehaltsbestandteil an.
Bleibt noch zu klären, ob eine kurz-oder langfristige Vermietung vorliegt.
In den meisten Fällen wird von einer langfristigen Überlassung auszugehen sein. Der oben kurz angeführte Fall einer nur gelegentlichen Überlassung spielt in der Realität keine wesentliche Rolle.
Im Fall´einer langfristigen Vermietung liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort im Fall des nichtunternehmerischen Kunden am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers. Dieser bestimmt sich im Zweifel nach den persönlichen Bindungen einer Person.
Beispiel:
Eine Person hat einen Hauptwohnsitz in Österreich, übernachtet auf Dienstreisen aber häufig im Ausland.
Lösung:
Der gewöhnliche Aufenhaltsort ist hier zweifellos Österreich.
Beispiel:
Eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich hat im benachbarten Ausland einen Zweitwohnsitz. Dieser wird während der Woche häufig genutzt da durch die langen Dienstzeiten (im Betrieb des ausländischen Dienstgebers) eine tägliche Rückkehr nach Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Lösung:
Bestehen, was meist der Fall sein wird, familiäre Beziehungen in Österreich (hier befindet sich der Familienwohnsitz) oder befindet sich hier der wesentliche Freundeskreis, so wird auch in diesem Fall der gewöhnliche Aufenhalt in Österreich liegen.
Es liegt somit der Fall einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer vor. Der Leistungsort befindet sich am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers.
Ist dieser Ort, wie einleitend darstellt, in Österreich, so erbringt der Dienstgeber eine entgeltliche und grundsätzlich steuerpflichtige Leistung in Österreich. Dies trifft auch für den ausländischen Dienstgeber einer in Österreich ansässigen Person zu.
Ist dieser Dienstgeber in Österreich nicht auf Grund eines österreichischen Sitzes oder einer inländischen Betriebsstätte veranlagt, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.