Sind Sie bei mehreren Dienstgebern beschäftigt?
Wenn Sie mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander ausüben, müssen Sie für jede Beschäftigung
Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Für die Ermittlung der Beiträge sind zwei Entgelt-Grenzen von Bedeutung:
Geringfügigkeitsgrenze:
Bleibt Ihr Monatsentgelt unter dieser Grenze, besteht nur eine Unfallversicherung.
Übersteigt die Summe Ihrer Monatsentgelte aus mehreren Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 (2013), bewirkt dies eine Vollversicherung in
der Kranken- und Pensionsversicherung. Sie erhalten vollen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen, sofern ein diesbezüglicher Antrag auf monatliche Beitragsvorschreibung bei der Gebietskrankenkasse
gestellt wird. Ansonsten erhalten Sie diese Beitragsvorschreibung im Herbst des Folgejahres und sind rückwirkend kranken- und pensionsversichert.
Höchstbeitragsgrundlage:
Wenn Sie mehrere vollversicherte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, werden durch Ihren Dienstgeber - bis zur jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
- die Sozialversicherungsbeiträge vom Entgelt einbehalten und an die Gebietskrankenkasse abgeführt. Bei Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 62.160,00
(2013) haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der zuviel entrichteten Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu stellen.
Varianten der mehrfachen Beschäftigung
Fall A: Die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten. Es entsteht daher keine Kranken- und Pensionsversicherung. Sie können
sich jedoch freiwillig bei der Gebietskrankenkasse versichern lassen.
Fall B: Durch mehrere geringfügige Dienstverhältnisse wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es entsteht eine Kranken- und Pensionsversicherung (jedoch keine
Arbeitslosenversicherung).
Die Gebietskrankenkasse schreibt Ihnen die ausstehenden Beiträge im Herbst des Folgejahres vor.
Beiträge bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
Die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung werden von Ihrem gesamten Entgelt (den Beitragsgrundlagen) berechnet:
Dieses setzt sich aus dem laufenden Lohn/Gehalt und den Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien …) zusammen. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich im Durchschnittsverfahren.
Beispiel:
Angestellter mit zwei geringfügige Beschäftigungen und Anspruch auf Sonderzahlungen:
Dienstgeber |
Monatlicher Durchschnittsverdienst |
Sonderzahlungen |
Zeitraum |
A |
€ 250,00 |
€ 500,00 |
2013 |
B |
€ 200,00 |
€ 400,00 |
2013 |
Summe |
€ 450,00 |
€ 900,00 |
Beitragsvorschreibung vom 1.1.2013 bis 31.12.2013
Beitragsgrundlage |
450,00x 12 Monate + 900,00 |
= € 859,95 |
zzgl. AK-Umlage |
450,--x12 Monate |
= € 27,00 |
Summe der Vorschreibung |
= € 886,95 |
Fall C: Beiträge für eine geringfügige Beschäftigung – neben einer vollversicherten Beschäftigung
In diesem Fall werden Ihnen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge
lediglich von der Beitragsgrundlage der geringfügigen Beschäftigung vorgeschrieben.
Die Beiträge für die vollversicherte Tätigkeit wurden bereits von Ihrem Dienstgeber einbehalten.
Beispiel:
Eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung – jeweils als Arbeiter ohne Anspruch auf
Sonderzahlungen:
Dienstgeber |
Monatl. Durchschnittsverdienst |
Zeitraum |
A |
€ 100,00 geringfügig |
1.1.-30.06.2013 |
B |
€ 2000,00 vollversichert |
1.1.-31.12.2013 |
Beitragsvorschreibung vom 1.1.2013 bis 30.06.2013
Beitragsgrundlage: |
100,00 x 6 Monate |
= € 85,20 |
zzgl. AK-Umlage: |
100,00 x 6 Monate |
= € 3,00 |
Beitragsvorschreibung: |
= € 88,20 |
Fall D: Die Summe der
Entgelte aus zwei vollversicherten Dienstverhältnissen liegt über der Höchstbeitragsgrundlage. Insgesamt wurden zu hohe Beiträge abgeführt. Sie können die zu viel entrichteten Kranken-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge auf Antrag bei der Gebietskrankenkasse zurück fordern.
Beitragssätze
Der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag beträgt für Angestellte 13,65% und für Arbeiter 14,20%.
Dazu kommt noch die Arbeiterkammerumlage von 0,5%. Diese entfällt bei den Sonderzahlungen.
Ihr Beitrag zur Sozialversicherung
Mit Ihrem Beitrag zur Sozialversicherung erhalten Sie Anspruch auf Geld- und Sachleistungen der Kranken- und
Pensionsversicherung:
Krankenversicherung:
Voller Anspruch auf Geld- und Sachleistungen im Krankheitsfall, z. B. Krankenhausaufenthalte, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Kranken- und Wochengeld usw. Ihre
mitversicherten Angehörigen erhalten Sachleistungen.
Pensionsversicherung:
Ihre Beschäftigungszeiten gelten als Beitragszeiten und die daraus erzielten Einkommen erhöhen die Bemessungsgrundlage für Ihre Pension.