Wir möchten Sie darüber informieren, dass in letzter Zeit vermehrt anonyme Anzeigen bei
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) wegen Überschreiten des Berechtigungsumfanges durch die Angehörigen der Rechnungswesenberufe eingehen.
Zwischen der KWT und dem Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass die KWT bei Überschreitungen des Berechtigungsumfanges gemäß §§ 2-4 BiBuG nicht
sofort Klage wegen Verstoßes gegen § 1 UWG erhebt, sondern eine Frist von einem Monat für die Berichtigung der Website oder für eine Unterlassungserklärung gewährt.
Achten Sie darauf, dass Sie auf Ihrer Website, in einem Inserat oder in einer Aussendung beim Leistungsangebot den Berechtigungsumfang einhalten
und auf die Einschränkungen des § 2,3 und 4 BiBuG hinweisen.
Häufig kommt es z.B. vor, dass beim Jahresabschluss nicht auf die Bilanzierungsgrenzen hingewiesen wird.
Wir empfehlen daher den Zusatz „gemäß § 2 BiBuG“ zu
verwenden.