Die vereinfachte Gründung einer GmbH
Checkliste für die Praxis
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 führte zu zahlreichen Vereinfachungen bei der Gründung von GmbHs, insbesondere zur Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 35.000 Euro auf 10.000 Euro. Um hohe Steuerausfälle zu vermeiden, wurden die Gründungsvorschriften im GmbHG durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014, BGBl. I Nr 13/2014, neuerlich novelliert. Die Änderungen des GmbHG sind mit 1. 3. 2014 in Kraft getreten. Was gilt es künftig bei der Gründung von GmbHs, insbesondere mit Blick auf die neu eingeführte „Gründungsprivilegierung“, zu beachten? Die folgende Checkliste bietet in 15 Fragen und Antworten einen kompakten Überblick für die Praxis.
1. Wie hoch ist das Mindeststammkapital einer GmbH?
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 6 Abs 1 GmbHG 35.000 Euro. Das AbgÄG 2014 hat damit die durch das GesRÄG 2013 erfolgte Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro rückgängig gemacht.
2. In welchem Umfang müssen Bareinlagen vor der Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch geleistet werden?
Vor der Firmenbuchanmeldung muss gemäß § 10 Abs 1 GmbHG auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro, eingezahlt werden. Ist auf eine Stammeinlage aufgrund von Sacheinlagen weniger als ein Viertel in bar zu leisten, ist dieser Betrag voll einzuzahlen. Gleiches gilt, wenn der bar zu leistende Betrag aufgrund von Sacheinlagen nicht 70 Euro erreicht. Auf alle bar zu leistenden Stammeinlagen müssen außerdem vor der Firmenbuchanmeldung insgesamt mindestens 17.500 Euro geleistet werden. Beträgt die Summe der insgesamt zu leistenden Bareinlagen weniger als 17.500 Euro, dann müssen die Bareinlagen zur Gänze geleistet werden (§ 10 Abs 1 GmbHG). Geringere Bareinlagepflichten bestehen dann, wenn die durch das AbgÄG 2014 eingeführte Gründungsprivilegierung (siehe dazu Frage 5) in Anspruch genommen wird.
3. Reduziert die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung das Mindeststammkapital?
Bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ist im Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter neben der von ihm übernommenen Stammeinlage auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen. Die gründungsprivilegierte Stammeinlage ist ein Teil der übernommenen Stammeinlage. Sie darf daher nicht höher als die übernommene Stammeinlage sein. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen. Eine Mindestgröße jeder einzelnen gründungsprivilegierten Stammeinlage regelt das GmbHG nicht. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung führt daher zu keiner Veränderung des Stammkapitals, sondern dazu, dass eine GmbH ein „gründungsprivilegiertes Stammkapital“ hat, das einen Teil des auch bei gründungsprivilegierten GmbHs bestehenden Stammkapitals darstellt (§ 10b Abs 2 GmbHG).
Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung hat im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Gesellschaftsvertrag ist bis zur Eintragung der GmbH im Firmenbuch zulässig.
5. In welchem Umfang müssen bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung Bareinlagen vor der Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch geleistet werden?
In diesem Fall haben die Gesellschafter gemäß § 10b Abs 3 GmbHG insgesamt mindestens 5.000 Euro vor der Firmenbuchanmeldung auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen bar zu leisten. Die allgemeinen Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG (siehe dazu auch Frage 2) müssen gemäß § 10b Abs 5 GmbHG erst zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfüllt werden.
6. Können gründungsprivilegierte Stammeinlagen durch Sacheinlagen aufgebracht werden?
Gründungsprivilegierte Stammeinlagen sind gemäß § 10b Abs 3 GmbHG zwingend durch Bareinlagen aufzubringen.
7. Welche Auswirkungen hat die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung auf die Zulässigkeit von Sacheinlagen?
Ob das in § 10b Abs 3 Satz 2 GmbHG geregelte Sacheinlagenverbot auch jenen Teil der Stammeinlagen umfasst, der über die gründungsprivilegierten Stammeinlagen hinausgeht, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der Zweck der Gründungsprivilegierung, Gründungen zu erleichtern, spricht dafür, dass der über das gründungsprivilegierte Stammkapital hinausgehende Teil des Stammkapitals auch durch Sacheinlagen aufgebracht werden kann. Andernfalls wären gründungsprivilegierte Gründungen im Vergleich zu regulären Gründungen benachteiligt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Für diese Auslegung spricht auch der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis auf § 5a dGmbHG.
8. Können gründungsprivilegierte GmbHs Gründungskosten tragen?
Auch bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von der Gesellschaft zu tragen sind (§ 7 Abs 2 GmbHG). Die bisherige Rechtsprechung (vgl. OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 103/03w) spricht dafür, dass bei ausschließlicher Leistung von Bareinlagen die auf die GmbH übergewälzten Gründungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum „gründungsprivilegierten Stammkapital“ stehen müssen.
9. Hat eine gründungsprivilegierte GmbH einen besonderen Firmenzusatz zu führen?
Eine gründungsprivilegierte GmbH muss weder im Firmennamen einen besonderen Beisatz führen noch in ihren Geschäftsbriefen bzw. Bestellscheinen oder auf der Webseite die Gründungsprivilegierung ersichtlich machen.
10. Wo sieht man, ob eine GmbH gründungsprivilegiert gegründet wurde?
Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung und die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind gemäß § 11 GmbHG ins Firmenbuch einzutragen und daher für Dritte ersichtlich.