Selbständige BuchhaltungsgmbH und Angela Fladischer Selbständiger Bilanzbuchhalter
                 Selbständige BuchhaltungsgmbH und                 Angela Fladischer                  Selbständiger Bilanzbuchhalter
Auflösungsabgabe ab 01.01.2013
 
Der Dienstgeber hat für arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2012 enden, eine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Die Auflösungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik.
Die Hälfte der Einnahmen aus der Auflösungsabgabe ist für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer
Personen zu verwenden.
 
Höhe und Fälligkeit
Die Auflösungsabgabe beträgt 2013 einheitlich EUR 113,00. Dieser Betrag ist jährlich aufzuwerten und auf volle Euro zu runden.

Fällig wird die Auflösungsabgabe im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses gemeinsam
mit den Sozialversicherungsbeiträgen.

Ab einer Klagseinbringung über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses
ist die Verjährung der Auflösungsabgabe so lange gehemmt, bis die Ausfertigung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung oder Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zugestellt wurde.
 
Keine Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn:
  • das Dienstverhältnis bzw. freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war.
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt. Ein Probemonat ist nicht zwingend ein Monat. Sieht ein Kollektivvertrag einen längeren Zeitraum als Probezeit vor, so ist dieser Zeitraum als "Probemonat" zu werten.
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer
    • gekündigt hat. Einige Kollektivverträge sehen vor, dass der Dienstnehmer eine einvernehmliche Auflösung beantragen kann und der Dienstgeber diesem Antrag entsprechen muss. Da im Kollektivvertrag eindeutig festgelegt ist, dass es sich hierbei um eine einvernehmliche Lösung handelt, ist die Auflösungsabgabe zu zahlen.
    • ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist. Bei vorzeitigen Austritten auf Grund der Geburt eines Kindes (§ 15r MSchG bzw. § 9a VKG) fällt keine Auflösungsabgabe an.
    • aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist
    • im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat
    • im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt
    • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitgesetz erfüllt
    • gerechtfertigt entlassen wurde
  • die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer
    • gekündigt hat
    • das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat
    • einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen
    • im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat
    • bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt
  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
  • das Dienstverhältnis bzw. freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird
  • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird. Gilt auch, wenn es sich innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis um ein neues freies Dienstverhältnis handelt.
  • das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet
  • das freie Dienstverhältnis durch den Tod des freien Dienstnehmers endet

 

Besonderheiten

Ältere Dienstnehmer
Die Auflösungsabgabe kann fällig werden, wenn Arbeitslosenversicherungspflicht besteht und diese Personen nur von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit sind. Bei jenen Fällen, welche nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind, ist
keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Geringfügig Beschäftigte

Bei Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses fällt keine Auflösungsabgabe an.

Lohnschwankungen, die bei einem grundsätzlich voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einer geringfügigen Beschäftigung führen, lösen keine Auflösungsabgabe aus, da das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. In derartigen Fallkonstellationen erfolgt eine Änderungsmeldung durch den Dienstgeber.

Wird jedoch ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis tatsächlich beendet und ein neues Dienstverhältnis als
geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber begonnen, ist eine Ab- bzw. Anmeldung zu erstatten. In diesen Fällen ist die Auflösungsabgabe zu entrichten.

Karenzierung
Wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis während einer Karenzierung (Beendigung der Pflichtversicherung
bei aufrechter Beschäftigung) beendet wird, ist die letzte davorliegende Pflichtversicherung maßgeblich.

Weiterverwendungszeit nach Lehrende
Die im Berufsausbildungsgesetz geregelte Verpflichtung, einen ausgelernten Lehrling weiter zu verwenden, ist nicht als Befristung des Dienstverhältnisses zu werten. Wurde jedoch für die Weiterverwendungszeit ausdrücklich ein befristetes Dienstverhältnis von maximal sechs Monaten vereinbart, führt die Beendigung zu keiner Auflösungsabgabe.

Übergangsbestimmung für die Bauwirtschaft
Die Auflösungsabgabe fällt für alle Betriebe hinsichtlich jener Arbeiter, die dem Sachbereich der Urlaubsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen und für die die gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge entrichtet wurden, nicht an, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.7.2013 beendet wird. Als Ersatz führt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) einen Pauschalbetrag für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik ab

Hier finden Sie uns

A&F Selbständige BuchhaltungsgmbH

Kaltenbergstraße 27a

8075 Hart bei Graz

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

+43 316 49 14 85

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bürozeiten

Mo bis Do 08:00 bis 17:00

Fr 08:00 bis 14:00

Druckversion | Sitemap
© A&F Selbständige BuchhaltungsgmbH